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Satzung Gegründet
in Lahr / Schwarzwald am 25. November 2000
Eingetragen
im Vereinsregister /Amtgericht Lahr
1. Vorsitzende / Präsidentin: Karin Löprich,
Heilpraktikerin
2. Vorsitzender / Vizepräsident: Adriaan Tellier,
Praktischer Arzt §
1 Name und Sitz
Der
Name des Vereins lautet: Deutsche Akademie für
Chelat-Therapie e.V. Er hat seinen Sitz
in Lahr / Schwarzwald und wird im Vereinsregister des
Amtsgerichts Lahr / Schwarzwald unter der Register Nr.
.... eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
Der
Verein bezweckt die Förderung der EDTA- Chelat-Therapie
in ihrer praktischen Anwendung und ihrer wissenschaftlichen
Erforschung. Zu diesem Zweck führt der Verein internationale
Fortbildungsveranstaltungen und Kongresse durch. Ein
weiterer Zweck des Vereins soll eine breite Öffentlichkeitsarbeit
beinhalten, welche die EDTA- Chelat-Therapie allgemein
bekannt machen soll. Das kann geschehen durch Aufsätze
/ Beiträge / Erfahrungsberichte in Fachzeitschriften,
in Seminaren für Kollegen und Vorträge vor
interessierten Laien. Die Aktivitäten werden von
qualifizierten Mitgliedern des Vereins durchgeführt
und werden inhaltlich mit dem Vorstand vorher abgesprochen.Der
Verein fördert auch andere naturheilkundliche Methoden,
die geeignet sind, die EDTA- Chelat-Therapie synergistisch
zu unterstützen. §
3 Der Verein
verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß
§2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne eines Idealvereins.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich
zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder
Dritte erfolgt nicht.Niemand
darf durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen
Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Für
den Ersatz von Aufwendungen ist das Bundesreisekostengesetz
maßgebend. Beim
Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei
Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung
etwa eingebrachter Vermögenswerte. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
des Vereins keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. §
4 Mitglieder
Ordentliche
Mitglieder des Vereins können Heilpraktiker, Ärzte,
Zahnärzte und Apotheker aller Nationalitäten
werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke
und Ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.Außerordentliche
Mitglieder können Personen werden, die im medizinischen
Bereich tätig sind und die den Zweck und die Interessen
des Vereins bejahen Fördernde
Mitglieder. des Vereins können natürliche
und juristische Personen werden, die sich bereit erklären,
die Interessen und den Zweck des Vereins zu fördern. Die
Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss
des Vorstandes erworben. Dieser entscheidet über
die Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit .Die
Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
Ein Ablehnungsbescheid braucht nicht begründet
zu werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann mit dreimonatiger
Kündigung zum Ende des Jahres erfolgen. Kündigung
muss schriftlich erfolgen. Der
Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,
wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen
der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung
den Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt,
kann es mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen
werden. Mitgliedbeitrag
und Überschussverwendung Der
jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche
und außerordentliche Mitglieder wird durch einfachen
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist bis zum 1. März eines jeden Jahres
zu bezahlen. Der Vorstand kann im begründeten Fällen
Nachlass oder Beitragsbefreiung bewilligen. Für
fördernde Mitglieder beträgt der Beitrag mindestens
200,00 Euro jährlich. §
5 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand und der erweiterten Vorstandschaft.Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
/ der 1. Vorsitzenden, einem / einer Stellvertreter/-in,
Schriftführer/-in, Schatzmeister/-in und einem
Beisitzer/-In. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand und bis zu fünf
Beisitzern. Die Vorsitzenden üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. 2.
Mitglieder des Vorstandes kann jedes ordentliche oder
außerordentliche Mitglied des Vereins werden. Der
Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern
des geschäftsführenden Vorstandes beschlussfähig.
Er fasst Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse
können auch durch telefonische Abstimmung herbeigeführt
werden. Diese Beschlüsse sind anschließend
in Schriftform und mit der Unterschrift der betreffenden
Vorstandsmitglieder niederzulegen. Der
Verein kann bis zu drei Ehrenpräsidenten haben.
Sie werden auf Vorschlag des geschäftsführenden
Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der / die Ehrenpräsidenten/Innen gehören dem
erweiterten Vorstand mit Stimmrecht an. Ihre Wahl erfolgt
auf Lebenszeit. Bei vereinsschädigendem Verhalten
kann die Mitgliederversammlung die Bestellung zum Ehrenpräsiden
/-In aberkennen. 3.
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durch. 4.
Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Drittels des
Gesamtvorstandes nach Absprache mit den anderen Vorstandmitgliedern
zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt
durch Brief / Fax schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von
dem / der Vorsitzenden und dem der Stellvertreter/-In
vertreten, wobei jeder / jede für sich allein vertretungsberechtigt
ist .Über die Konten des Vereins kann nur der/
die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/-In zusammen
mit einem weiteren Vorstandsmitglied verfügen. 5.
Der Verein kann durch Beschluss als besonderen Vertreter
gemäß § 30 GBG einen hauptamtlichen
Geschäftsführer/-In bestellen, der die laufenden
Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetze/r
der hauptamtlichen Mitarbeiter ist. Entscheidungen über
die Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen
und ausschlüsse bleiben jedoch dem Vorstand
vorbehalten. Der Geschäftsführer hat das Recht
und die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen
rechenschaftspflichtig. 6.
Formale Satzungsänderungen können vom Vorstand
durchgeführt werden 7.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern
zur Einsicht zur Verfügung. §
6 Mitgliederversammlung
Der
Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder
mit je einer Stimme an. Eine Stimmabgabe durch Vollmacht
von einem nicht anwesenden Mitglied ist ausgeschlossen.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei
Jahre statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist
beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches
Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder
hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder
muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen
sein. Die
Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einladung o h n e Rücksicht auf die Zahl der Erschienen
beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte
einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern
die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen
durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu
Satzungsänderungen (nicht formaler Art) und zu
Beschlüssen über die Auflösung des Vereins
sind ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen
Stimmen, mindestens ¾ aller Vereinsmitglieder
erforderlich. Eine
Abstimmung über die Auflösung des Vereins
ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig. Nichtbeantwortung
der Aufforderung zur Stimmabgabe gilt als Zustimmung. Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins a
) Deutsche Schlaganfallhilfe e.V. b)
Mexicanische Academy of Traditional Medicine a.c., Cuernavaca,
Morelos zu,
die es ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden haben. Die
Mitgliederversammlung wählt den /die 1. Vorsitzende/en
(Präsidenten) und die / den Stellvertreter/-In
(Vizepräsidenten<9 und die übrigen Mitglieder
des Vorstandes. Die /der 1. Vorsitzende und die/der
2. Vorsitzende werden in geheimer Wahl gewählt,
während für die übrigen Mitglieder des
Vorstandes offene Abstimmung zulässig ist Der
Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die
Mitgliederversammlung nimmt den vorzulegenden Geschäftsbericht
des Vorstandes und den Prüfbericht des / der Rechnungsprüfers/-In
entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Zwei Rechnungsprüfer/-innen
werden von der Mitgliederversammlung bestellt, welche
nicht dem Vorstand angehören noch Angestellte des
Vereins sein dürfen. Sie haben die Buchführung
zu prüfen und vor der Mitgliederversammlung zu
berichten. Sollte
aus irgendwelchen Gründen eine Neuwahl des Vorstandes
nicht möglich sein, so hat der Vorstand die Geschäfte
bis zu einer Neuwahl weiterzuführen. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
und vom 1. Vorsitzenden(Präsidenten) und dem Protokollführer/-In
zu unterschreiben. Lahr/
Schwarzw., den 25.November 2000 
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